Passagierhaftpflichtversicherung

Passagier-Haftpflichtversicherung

Die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden die Fluggästen oder dem Gepäck an Bord durch die Beförderung an Bord, oder beim Ein- und Aussteigen entstehen. Der Luftfrachtführer sind nach §44 LuftVG zum Ersatz verpflichtet.  

 

Bei der Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung müssen alle Fluggastplätze eines Luftfahrzeug versichert werden. Die Haftungshöchstgrenzen sind je Fluggast oder Gepäck gesetzlich festgelegt.