Halterhaftpflicht

Halter-Haftpflichtversicherung

Nach § 43 des LuftVG ist der Abschluss einer Halter-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Halterhaftpflichtversicherung tritt für Schäden die durch das Halten und den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstehen können ein. Die Versicherung haftet für Schäden die Dritten zugefügt werden, die nicht mit dem Flugzeug befördert werden.  

 

Das Schleppen von Segelflugzeugen, Reklamebannern, sowie der Transport von Außenlasten an Helikoptern ist, sofern die behördlichen Bestimmungen erfüllt sind, mitversichert. Die Haftungssummen sind nach Flugzeugtyp und dem maximalen Abfluggewicht (§37 LuftVG) unterschiedlich.